Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

 

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Ferienwohnungs-/Mini-Appartementsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Ferienwohnungs-/Mini-Appartementsreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden.

Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:

 

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung oder das Mini-Appartement bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden sind.

 

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

 

3. Vertragspartner sind der Beherbergungsbetrieb und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Beherbergungsbetrieb gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Gastaufnahmevertrag, sofern dem Beherbergungsbetrieb eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

 

4. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Ferienwohnung oder des Mini-Appartements dem Gast Schadenersatz zu leisten oder eine mindestens gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen.

 

5. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen (Stornogebühr sind 90 % des vereinbarten Mietpreises).

 

6. a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Ferienwohnungen oder Mini-Appartements nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

 

6. b) Bis zur anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung oder des Mini-Appartements hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 5 errechneten Betrag zu zahlen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte gilt eine Forderung des Gastgebers von 90 % des vereinbarten Mietpreises bei Übernachtung in einer Ferienwohnung oder in einem Mini-Appartement als richtig.

 

7. Corona: Laut zur Zeit gültiger Verordnung (vom 03.04.2022) sind bei der Beherbergung in Bayern keine vollständige Impfung und kein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus und kein Test (PCR oder Antigentest) nötig. Sollte die 2G oder 3G Regel wieder eingeführt werden und der Gast kann eine Impfung oder Nachweis oder Test nicht vorlegen, ist eine Aufnahme in unserem Haus nicht möglich. Kann der Gast wegen fehlenden Impfung oder Nachweis oder Test nicht aufgenommen werden oder reist der Gast wegen dieser Vorschrift nicht an, sind Stornierungskosten in Höhe von 90% des vereinbarten Mietpreises fällig.

Wenn für unseren Betrieb wegen Corona ein Beherbergungsverbot besteht und der Gast darf nicht anreisen, wird die Anzahlung natürlich zurückerstattet und es fallen keine Stornierungskosten an!

 

8. Die Tourist-Informationen vermitteln lediglich zwischen dem Gast und dem Gastgeber. Ein Beherbergungs-vertrag kommt nur zwischen dem Gast und dem Beherbergungsbetrieb zustande.

 

9. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen.